Darmstädter Sportstiftung

Satzung



VEREIN SPORTSTIFTUNG
FÜR DIE STADT DARMSTADT UND DEN LANDKREIS DARMSTADT-DIEBURG e.V. -
FÖRDERVEREIN DER „DARMSTÄDTER SPORTSTIFTUNG” -

STIFTUNGSZWECK

1.
Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports in der Stadt Darmstadt und im Landkreis Darmstadt-Dieburg.
2.
Dazu zählt insbesondere die Förderung des Kinder-, Jugend- und Seniorensports sowie der Sportmedizin.
3.
Weiterhin zählt zum Zweck der Stiftung die Unterstützung von Problemfällen im Bereich des Sports. Dies kann erfolgen durch
  1. tatkräftige, ideelle und finanzielle Unterstützung von einzelnen, der Hilfe bedürftigen aktiven oder ehemals aktiven Sportlern sowie langjährigen Mitarbeitern in Sportvereinen und Sport- organisationen,
  2. schnelle Hilfsmaßnahmen für Personengruppen und Sportvereine, die durch Unglücksfälle oder Katastrophen in Not geraten sind,
  3. planmäßige und gezielte Mitarbeit bei Projekten, die den vorstehend genannten Personen ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen sollen.
4.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.





SATZUNG

§ 1
Name - Sitz – Rechtsform


1.
Der Verein führt den Namen „Verein Sportstiftung für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg e.V. Förderverein der „Darmstädter Sportstiftung”.
2.
Der Verein ist in das Vereinsregister mit dem Sitz in 6100 Darmstadt eingetragen.
3.
Der Verein hat seinen Sitz in 6100 Darmstadt.
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2
Vereinszweck


1.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Darmstädter Sportstiftung zur Erfüllung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (auch durch Zustiftungen).
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3
Mitgliedschaft


1.
Der Verein Sportstiftung für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg e.V. besteht aus
  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern.
2.
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.
4.
Persönlichkeiten, die sich um den Verein Sportstiftung für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg e.V. verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.



§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft


Der Beitritt zum Verein Sportstiftung für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg e.V. steht allen natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften des Handelsrechts und nicht eingetragenen Vereinen offen. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
2.
Die Mitglieder haben die Pflicht, sich in jeder Weise für den Verein einzusetzen und durch ihr Verhalten dem Ansehen des Vereins zu dienen.



§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt
1.
durch den Tod des Mitgliedes,
2.
durch den Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann,
3.
durch Ausschluss, wenn das Mitglied
  1. mit seiner Beitragsleistung, trotz zweimaliger Mahnung, länger als 3 Monate in Verzug geraten ist.
  2. gröblich gegen Zwecke oder Satzung des Vereins verstoßen hat.



§ 7
Mitgliedsbeiträge


Mitgliedsbeiträge und sonstige Leistungen werden auf Vorschlag des Vorstandes für jedes Geschäftsjahr durch die Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 8
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammung,
2.
der Vorstand.



§ 9
Mitgliederversammlung


1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen und durch dessen Vorsitzenden geleitet.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen; sie soll nach Möglichkeit in das erste Quartal des Kalenderjahres gelegt werden.
3.
Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung 2 Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
4.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7.
Anträge eines Mitgliedes, die eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, müssen auf der Mitgliederversammlung behandelt werden.



§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung


1.
Der Mitgliederversammlung obliegt
  1. die Wahl des Vorstandes, wobei die Mitglieder einzeln zu wählen sind,
  2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Bestellung der Kassenprüfer,
  4. die Festsetzung der Beiträge,
  5. die Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten anwesende Mitglieder zu Beschlüssen über Satzungsänderungen; Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bereits ausreichend bestimmt in der Einladung als Antrag schriftlich angekündigt waren,
  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 3 der Satzung,
  7. Wahl der Mitglieder des Beirats der Darmstädter Sportstiftung.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder diese Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Tagesordnung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand festgelegt. Im Übrigen gelten die gleichen Vorschriften, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 11
Der Vorstand


1.
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
2.
Dem Vorstand gehören an:
  1. der 1. Vorsitzende,
  2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
  3. der Schriftführer,
  4. der Schatzmeister.
3.
Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein vertreten durch den 1. Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, von denen je zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
4.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5.
Wenn bei Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl noch nicht stattgefunden hat, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.
6.
Der Vorstand ist, sofern sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.
Wird im Laufe der Wahlzeit eine Vorstandsstelle frei, so hat die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Ist die sofortige Wiederbesetzung der freigewordenen Stelle zweckmäßig, so ist der Vorstand befugt, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Die Amtszeit des zugewählten Mitgliedes dauert dann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.



§ 12
Aufgaben des Vorstandes


1.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen
  1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  2. die Aufstellung der Jahresrechnung,
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  4. Vorschläge für die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  5. Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.
3.
Die Aufgabengebiete im Einzelnen:
  1. Der Vereinsvorsitzende oder dessen Stellvertreter repräsentieren den Verein nach außen. Er bestimmt Ort und Zeit der Vorstandssitzungen und setzt die Tagesordnung fest.
  2. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr nach den Weisungen und im Auftrag des Vorstandes. In der Mitgliederversammlung und bei den Sitzungen des Vorstandes führt der Schriftführer das Protokoll.
  3. Dem Schatzmeister obliegt die Kassen- und Vermögensverwaltung. Er verwaltet die Vereinskasse und führt das Kassenbuch. Er ist ferner verantwortliche für die pünktliche Einziehung der Mitgliedsbeiträge.



§ 13
Kassenprüfer


Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wurden, obliegen die Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer sollen für 2 Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 14
Verwaltung


Die Verwaltung des Vereins obliegt dem 1. Vorsitzenden.


§ 15
Haftung


Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB, jedoch beschränkt sich die Haftung auf das Vereinsvermögen.


§ 16
Auflösung


1.
Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder dies beantragen und die daraufhin einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung dies beschließt.
2.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nur einer für denselben Zweck ins Leben gerufenen Stiftung oder bei deren Nichtzustandekommen der Stiftung „Deutsche Sporthilfe” zu.
3.
Der Verein errichtet eine Stiftung, wenn die verzinsungsfähigen Finanzmittel des Vereins DM 50.000,00 übersteigen.
4.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



Fassung gem. JHV-Beschluss
vom 20.03.1992